Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma „APOFORMA GmbH“ vom 30.03.2005
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Erstellungsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeiten
(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe 0,2 % für jeden vollendeten Tag des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % des Auftragswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht der Verzug auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers beruht.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht, soweit der Käufer/Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, oder Holschuld bei reinen Kaufverträgen anzunehmen ist, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
(2) In anderen Fällen geht die Gefahr auf den Käufer/Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Abnahme oder dem Zeitpunkt über, zu dem der Käufer/Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet war. Abnahmeverzug des Käufers/Auftraggebers hindert den Gefahrübergang auf diesen nicht.
§ 6 Gewährleistung
(1) Für Sachmängel an den installierten Geräten haftet „APOFORMA GmbH“ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Montage
(1) Unsere Monteure sind gehalten, genaue Kilometer-, Fahrzeit- und Arbeitszeitrapporte zu führen, die jeweils vom Besteller gegenzuzeichnen sind. Ist an der Baustelle niemand zur Gegenzeichnung anwesend, so unterschreibt der bauführende Monteur den Rapport in Vertretung und auf Verantwortung des Bestellers.
(2) Sämtliche Maurer-, Gipser-, Maler-, Erd- und sonstige Vorbereitungs-, Nach- oder Nebenarbeiten sind Sache des Bestellers. Weiterhin gehören nicht zu unseren Leistungen der Anschluss der Gebläse- und Steuereinrichtung an das Starkstromnetz sowie das hiefür erforderlich werdende Leitungs- und Installationsmaterial einschließlich Steckdosen für den Betrieb unserer Geräte.
(3) Die in unseren Angeboten genannten Arbeitszeiten sind unter der Voraussetzung einer zügig durchgeführten Montage kalkuliert. Ergeben sich bauseitig bedingte Unterbrechungen oder Verzögerungen unserer Montage, so trägt die Kosten hierfür der Besteller. Änderungen, die vom Besteller veranlasst oder bauseitig bedingt sind, werden mit Materialbedarf und Arbeitskosten in Rechnung gestellt. Für Beschädigungen an unseren Geräten oder Leistungen, die während einer Unterbrechung der Montage erfolgen, tragen wir weder die Verantwortung noch die Reparaturkosten. Für die Aufbewahrung von Material und Werkzeug stellt der Besteller einen verschließbaren Raum zur Verfügung, so dass unser Eigentum zuverlässig gegen Diebstahl und Beschädigung geschützt ist.
§ 8 Service
Ein besonderer Vorteil des MOVETEC–Automaten besteht darin, dass keine vorbeugende Wartung notwendig ist. Um für den Kunden ein hohes Maß an Flexibilität zu gewährleisten, ist eine jährliche Inspektion (kostenpflichtig) Bestandteil des Vertrages.
§ 9 Ersatzteile
Der Verkäufer wird für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für diese zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern. Danach ist eine Lieferung von Ersatzteilen weiterhin abgesichert. Sollten sich technische Neuerungen bei den Ersatzteilen ergeben haben, werden diese dann entsprechend eingesetzt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung der sich für den Käufer/Auftraggeber aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit- Eigentum des Verkäufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Käufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Grund zum Rücktritt vom Vertrag vor.
§ 11 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(4) Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Rückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 12 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jeder Zeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 13 Patente
(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 14 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 15 Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur in so weit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Ansprüche des Käufers/Auftraggebers gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Potsdam ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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